Neuerungen im deutschen Markengesetz

Novellierung schafft Harmonisierung

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Das heutige Markenrecht in der Europäischen Union basiert auf einem Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken. Nachdem schon die europäische Markenrechtsrichtlinie von 1988 und das darauf beruhende deutsche Markengesetz von 1995 eine erste Harmonisierung des Markenrechts in Europa brachten, soll die Neufassung der Richtlinie die Harmonisierung weiter intensivieren und insbesondere die Rechte der Markeninhaber stärken. Die neugefasste EU-Markenrechtsrichtlinie und die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) sind bereits Anfang 2016 in Kraft getreten. Nun wird die Richtlinie auch in deutsches Recht umgesetzt und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen dargestellt.

Bisher mussten Marken grafisch darstellbar sein. Zukünftig genügt es, dass die Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. Diese Änderung in der Darstellung will den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen und orientiert sich zudem an den technischen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke in elektronischen Registern. So können in Zukunft beispielsweise auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Auf die Einreichung der häufigsten klassischen Markenformen, das sind Wortmarken, Bildmarken oder Kombinationen aus Wörtern und Bildern, hat diese Änderung keinen.

Zukünftig wird es eine Gewährleistungsmarke geben. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Über Einzelheiten dieser Art Marke wurde bereits früher an dieser Stelle berichtet. Deshalb an dieser Stelle nur so viel: Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen - insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Lediglich formeller Natur ist die Umbenennung des Löschungsverfahrens in "Verfalls-" bzw. "Nichtigkeitsverfahren". Voraussichtlich ab 1. Mai 2020 können im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden.

Darüber hinaus wird der Katalog der absoluten Schutzhindernisse erweitert auf geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen, vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind. Diese sind zukünftig im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Gleiches gilt für geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie für geschützte Sortenbezeichnungen.

Darüber hinaus besteht zukünftig die Möglichkeit, auf Antrag Lizenzen in das Register einzutragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann künftig auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

Im Widerspruchsverfahren wird es zukünftig möglich sein, aus mehreren älteren Rechten in einem einzigen Widerspruch vorzugehen. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe. Gleichzeitig erhöht sich die Widerspruchsgebühr von bisher 120 Euro auf 250 Euro. Hiervon ist - wie bisher - ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig. Vergleichbar zu Widerspruchsverfahren gegen Unionsmarken wird es auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten Parteien eine Frist von mindestens zwei Monaten geben, um eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen (sog. "Cooling-off"). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.

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