Der Markeninhaber hat das Recht auf die Domain, oder?!

Domain-Grabbing und Markenschutz

Unter dem Begriff „Domain-Grabbing“ wird meistens die Registrierung von Internet-Domainnamen subsummiert, die dann Dritten zur Übernahme zum Kauf angeboten werden. Dieses Verständnis ist nicht ganz zutreffend, da der Begriff „Domain-Grabbing“ eigentlich nur die Registrierung einer größeren Anzahl von Internet-Domainnamen bezeichnet, was grundsätzlich zunächst nicht zu beanstanden ist. Die missbräuchliche Registrierung von Internet-Domainnamen wird als „Cybersquatting“ bezeichnet.

Bei dem missbräuchlichen Registrieren von Internet-Domainnamen werden Unternehmens-, Marken- oder Produktnamen als Domains registriert und dem jeweiligen Rechteinhaber zum Kauf angeboten. Überwiegend werden hierzu sog. Top-Level-Domains, die auf „.de“, „.com“, „.eu” usw. enden, registriert, was verhältnismäßig einfach ist. Für den Fall allerdings, dass das eigentliche Ziel der Registrierung eine bewusste und gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist, kann diese Handlung im Einzelfall als ein Fall verbotenen, weil sittenwidrigen Handelns eingestuft werden.

Das missbräuchliche Registrieren kann insbesondere dann eine unlautere Handlung darstellen, wenn eine Internetdomain ohne erkennbaren und sachlich zu billigenden Grund von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt wird, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat. Ein solches sittenwidriges Handeln wird immer dann zu bejahen sein, wenn die Domain mit einem seit langem benutzten Unternehmens-, Marken- oder Produktnamen übereinstimmt.

Schwieriger stellt sich ein Vorgehen gegen eine missbräuchliche Registrierung einer Domain dann dar, wenn der als Domain registrierte Name erst kürzlich oder noch gar nicht benutzt wurde. In diesem Fall lässt sich das missbräuchliche Handeln schwer nachweisen. Diese Schwierigkeit tritt in letzter Zeit verstärkt in Bezug auf neu angemeldete Marken auf. Das hat seine Ursache darin, dass das u.a. für Unionsmarken-Anmeldungen zuständige Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) die Prozesse im Anmeldeverfahren soweit automatisiert hat, dass bei Anmeldung einer Marke, bei der das EUIPO zunächst keine Beanstandungen feststellt, die vorläufige Veröffentlichung der Anmeldung noch am Tag der Anmeldung erfolgt.

Diese sehr frühe Veröffentlichung hat zu Folge, dass die Domain-Grabber oder Cybersquatter noch am Tag der Anmeldung der Marke die Registrierung einer gleichlautenden Top-Level-Domain beantragen können. Da in einem solchen Fall die Domain und die Marke denselben Zeitrang genießen, ist ein Vorgehen wesentlich erschwert, insbesondere dann, wenn der Domain-Inhaber zunächst keine Inhalte auf der unter der Domain erscheinenden Internetseite präsentiert, oder nur solche, die zu den in der Marke enthaltenen Waren und Dienstleistungen verschieden sind. In diesem Fall lässt sich eine Verwechslungsgefahr, die für ein markenrechtliches Vorgehen erforderlich ist, nicht nachweisen. Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche lassen sich in einem solchen Fall nur schwer durchsetzen. Aus diesem Grund ist es insbesondere Anmeldern von Unionsmarken dringend empfohlen, zeitgleich mit der Markenanmeldung die zugehörige Top-Level-Domain registrieren zu lassen.

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