50 Mrd. Euro Schaden durch Produktpiraterie pro Jahr

Marken- und Produktpiraterie ist ein Hemmschuh für fairen Wettbewerb und neue Arbeitsplätze. Dies gilt insbesondere für ein Land wie Deutschland, in dem hochwertige Produkte hergestellt werden. Da die gefälschten Waren (Plagiate) zum weitaus größten Teil im außereuropäischen Ausland hergestellt werden, kann durch Anträge auf Grenzbeschlagnahme durch die Zollbehörden die Ein- und Ausfuhr von schutzrechtsverletzenden Waren bereits an den Außengrenzen der EU oder Deutschlands verhindert werden.

Welchen Umfang Plagiate allein bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland haben, verdeutlichen folgende Zahlen aus dem Jahr 2015: Der Wert der vom deutschen Zoll aufgegriffenen Waren betrug über 130 Mio. Euro. Fast 90% der Menge der aufgegriffenen Waren stellten einen Verstoß gegen bestehende Markenrechte dar, knapp 10% gegen Geschmacksmuster bzw. Designs und ca. 2,5% gegen Patente. Knapp drei Viertel der beschlagnahmten Plagiate kamen im Jahr 2015 aus dem ostasiatischen Raum (China 60 %, Hongkong 14 %). Knapp 90 % der Aufgriffe erfolgten dabei im Postverkehr, was Folge der Zunahme von Bestellung in Onlineshops ist.

Am meisten von Fälschungen betroffen waren im Jahr 2015 Sport- und Freizeitschuhe, gefolgt von Brillen, Handtaschen und Schmuck. Erst danach folgten Bekleidungsstücke und Accessoires sowie Maschinen und deren Teile, Fahrzeuge einschließlich Zubehör und Bauteile, Mobilfunktelefone und deren Zubehör sowie Kosmetikartikel bzw. Parfums.

Grenzbeschlagnahmeanträge können von Inhabern von Rechten geistigen Eigentums bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) gestellt werden (Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden). Die Zollbehörden werden auf der Basis aller gewerblichen Schutzrechte tätig, insbesondere auf der Grundlage von Patenten, Marken, Geschmacksmustern bzw. Designs. Die Anträge können auf eine europaweite Beschlagnahme gerichtet werden, bspw. gestützt auf Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster, oder auf nationales Tätigwerden, werden nationale Schutzrechte die Grundlage des Antrags bilden. Bei europaweiten Anträgen werden alle Zollbehörden der Europäischen Union unterrichtet, so dass die in allen Mitgliedsstaaten der Warenverkehr überwacht wird. Unter Umständen kann es auch empfehlenswert sein, neben einem europaweiten Antrag auch nationale Anträge zu stellen.

Ein wesentlicher Vorteil für Schutzrechtsinhaber besteht unter anderem darin, dass für einen solchen Antrag die Identität der beteiligten Personen oder der tatsächliche Vertrieb der verletzenden Waren nicht bekannt sein muss. Der Schutzrechtsinhaber kann also einen solchen Antrag präventiv stellen, ohne von einer konkreten Verletzung bzw. einem Verletzer Kenntnis zu haben. Der Antrag kann sich aber auch gegen konkrete Verletzer richten. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Antrag auf Grenzbeschlagnahme gebührenfrei ist. Er wird immer für maximal ein Jahr gestellt. Eine beliebig häufige Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich, soweit das Schutzrecht, auf das der Antrag gestützt ist, noch in Kraft ist.

Sobald die Zollbehörden den Verdacht einer Schutzrechtsverletzung haben, halten sie die Waren zurück und informieren sowohl den Versender der Waren, als auch den Antragsteller. Der Antragsteller erhält üblicherweise Fotos von den beschlagnahmten Waren. Er hat ferner die Möglichkeit, die Waren zu inspizieren. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, den Zollbehörden die Verletzung des Schutzrechts mitzuteilen und ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig kann er einen Antrag auf Vernichtung der Waren stellen. Widerspricht der Versender der Waren der Beschlagnahme, werden die Waren nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung vernichtet.

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